§1

Allgemeine Geschäftsbedingungen definieren die Regeln für die Beförderungsdienste von DCS Domestic Courier Service s.c/ die Grundlage für die Tätigkeit: das Gesetz vom 15. November 1985. Transportgesetz – einheitlicher Text GBl. 2000. Nr. 50 Pos. 601 m.Änd., nachstehend Transportgesetz genannt.

§2

Für den Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden folgende Begriffe definiert:

  • DCS – das Unternehmen, welches die Beförderung der Sendungen leistet
  • Beförderer von DCS – der Mitarbeiter von DCS, welcher die Sendung vom Absender übernimmt und sie beim Empfänger zustellt
  • Beförderungsauftrag – ein Dokument als schriftliche Bestätigung des Abschlusses des Beförderungsvertrages
  • Absender – Person, die dem Beförderer von DCS die Sendung zwecks Ausführung des Beförderungsvertrages übergibt
  • Empfänger – Person, welche die im Rahmen des Beförderungsvertrages durch den Beförderer von DCS zugestellte Sendung empfängt
  • Auftraggeber – Person, die DCS mit der Beförderung der Sendung beauftragt hat. Der Auftraggeber kann der Absender/Empfänger oder ein Dritter sein.

§3

Der Umfang der Dienstleistungen von DCS umfasst die Abholung, die Beförderung und die Zustellung der Sendungen im Inland.

§4

Das Gewicht und die Maße der Sendungen (inkl. Einteilung in Kategorien) und die Zustellungstermine enthält die Preisliste von DCS, die an allen DCS-Standorten für jeden Kunden zur Verfügung steht.

§5

Die Sendung kann zur Beförderung angenommen werden:

  • in einem Paketshop – der Absender liefert selbst die Sendung zum DCS-Punkt
  • beim Absender – die Sendung wird von dem DCS-Beförderer aufgrund vorheriger Anmeldung abgeholt

§6

  1. Für die Qualität der Verpackung der Sendung (entsprechend zu ihrer Inhalt) ist der Absender verantwortlich.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Sendung so zu verpacken, dass sich die in ihr befindliche Ware vor Beschädigung der Sendung geschützt und die Sicherheit anderer Sendungen während der Beförderung gewährleistet wird. Die Verpackung soll:
    • ausreichend geschlossen werden, dass der Zugang zum Inhalt der Sendung verhindert wird
    • ausreichend beständig sein in Bezug auf das Gewicht und den Inhalt der Sendung
    • ausreichend von innen gesichert sein, damit die Bewegung des Inhalts der Sendung verhindert wird
    • entsprechend gekennzeichnet im Falle der besonderen Art der Sendung z.B. Vorsicht Glas, oben / unten (die Kennzeichnung kann beim Absender oder im PaketShop vorgenommen werden)
  3. Im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Empfehlungen des Beförderers kann DCS die Annahme der Sendung verweigern.

§7

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Verpackung der Sendung mit eigenem Namen und den Daten des Empfängers zu versehen, die mit den Daten im Beförderungsauftrag übereinstimmen müssen / die Sendung sollte andere Zeichen aufweisen, die ihre Identifizierung ermöglichen (z.B. Klebebänder mit Firmenaufdruck)
  2. Die Anschrift des Auftraggebers muss unbedingt in dem Beförderungsauftrag folgende Angaben enthalten: Straße / Hausnummer / Wohnung / PLZ / Ort.

§8

  1. DCS nimmt zur Beförderung keine Sendungen an, die Folgendes enthalten:
    • Private Korrespondenz
    • Bargeld, Wertpapiere, sonstige Dokumente mit Zahlungscharakter
    • Wertgegenstände/Schmuck, Kunstwerke, Antiquitäten, Münzensammlungen, usw. ..
    • Waffen und Munition
    • verderbliche Lebensmittel, die besondere Beförderungsbedingungen erfordern
    • chemisch und biologisch aktive Produkte
    • Tiere, menschliche und tierische Überreste
    • Drogen und psychotrope Stoffe
    • Medikamente, die besondere Beförderungsbedingungen erfordern
    • sonstige Waren, die durch ihre Eigenschaften Gefahr für die Menschen bilden, die sie handhaben oder die möglicherweise andere Sendungen beschädigen und zerstören können
    • sonstige Waren, deren Beförderung aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften verboten ist.
  2. DCS nimmt auch keine sog. Nachnahmesendungen an, wo DCS im Namen des Auftraggebers eine Zahlung für die Sendung empfangen und sie dann dem Auftraggeber übergeben sollte.

§9

  1. Der Nachweis des Abschlusses des Beförderungsvertrages und der Zustellung der Sendung ist der Beförderungsauftrag von DCS.
  2. Der Beförderungsauftrag wird durch den die Sendung annehmenden DCS-Beförderer nach der Preisliste der Leistungen gemäß den Angaben des Absenders zur Beförderung ausgefüllt.
  3. Der die Sendung annehmende Beförderer bestätigt auf dem Beförderungsauftrag (mit eigenhändiger und lesbarer Unterschrift) die Annahme der Sendung durch DCS zwecks Beförderung und Zustellung.
  4. Der Auftraggeber durch die Unterzeichnung des Beförderungsauftrages (mit eigenhändiger und lesbarer Unterschrift) bestätigt die Übereinstimmung der angegebenen Angaben zur Sendung und die Kenntnis dieser AGB. Damit erklärt er seine Zustimmung zu dem durch DCS vorgeschlagenen Preis der Dienstleistung.

§10

  1. Gemäß der Verfügung des Auftraggebers für die durch DCS erbrachten Dienstleistungen zahlt der Absender oder der Dritte, welcher die Beförderung beauftragt.
  2. Ist der Auftraggeber ein Dritter, muss der Auftrag obligatorisch schriftlich erfolgen. In diesem Fall zahlt für die Dienstleistung immer der Auftraggeber.
  3. In Ausnahmefällen kann DCS die Zahlung für die durch DCS erbrachten Dienstleistungen durch den Empfänger zulassen. Wenn der Empfänger der Sendung sämtliche gemäß dieser Bedingungen auf ihm lastenden Gebühren nicht entrichtet, übernimmt der Auftraggeber diesbezügliche volle Verantwortung.
  4. Das Original des Beförderungsauftrages ist für den Absender der Sendung vorgesehen. Die Rechnung oder die MwSt-Rechnung in Original ist für den Zahler bestimmt.
  5. Eine der Kopien des Beförderungsauftrages ist für Empfänger bestimmt.
  6. Sonstige Kopien des Beförderungsauftrages verbleiben zur Verfügung von DCS.

§11

  1. Der Inhalt der Sendung kann durch DCS zu jeder Zeit ab dem Zeitpunkt der Annahme zur Beförderung bis zur Übergabe an den Empfänger überprüft werden, um die Übereinstimmung von ihrem tatsächlichen Inhalt mit dem Inhalt der Angaben in dem Beförderungsauftrag festzustellen. Insbesondere kann die Überprüfung der Feststellung dienen, ob:
    • der angegebene Wert der Sendung dem tatsächlichen Wert der in ihr enthaltenen Ware entspricht
    • der Inhalt der Sendung unter § 8 dieser AGB fällt
    • die Verpackung und innere Sicherung der Ware in der Sendung angemessen ist.
  2. Die Überprüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes – Transportgesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsvorschriften.
  3. Die Unstimmigkeiten gemäß Absatz 1 bilden Grundlage für die Verweigerung der Annahme der Sendung durch DCS oder für die Änderung der Bedingungen des Beförderungsvertrages.

§12

  1. Das voraussichtliche Datum der Zustellung an den Empfänger im Inland bestimmt die aktuelle Preisliste von DCS
  2. Der DCS-Beförderer stellt die Sendung an die auf dem Beförderungsauftrag angegebene Anschrift des Empfängers zu.
  3. Der Auftraggeber kann auf dem Beförderungsauftrag verfügen, dass die Abholung der Sendung durch den Empfänger im DCS-PaketShop erfolgt, sog. eigene Abholung.
  4. In Abwesenheit des Empfängers hinterlässt der DCS-Beförderer eine Avisebenachrichtigung mit dem markierten Datum der erneuten Zustellung, eventuell mit dem Hinweis darauf, wo und wann der Empfänger das Paket selbst abholen kann, wenn das durch den Beförderer angegebene Datum der erneuten Zustellung dem Empfänger nicht passt.
  5. Kostenlose Lagerung der avisierten Zustellung im DCS-PaketShop beträgt 7 Kalendertage ab dem Datum der geplanten Zustellung. Während dieser Zeit ist der DCS-Beförderer verpflichtet, einen weiteren Zustellungsversuch der Sendung zu unternehmen.
  6. Verweigert der Empfänger den Empfang der Sendung oder ist die Anschrift des Empfängers nicht korrekt, schickt der DCS-Beförderer die Sendung an den Absender nach vorheriger Absprache der Rücksendung mit dem Absender zurück.
  7. Wenn für die Erbringung der Leistung durch DCS der Empfänger zu zahlen hat und die Sendung an den Absender zurückgeschickt wurde, zahlt der Auftraggeber für die erbrachte Leistung.

§13

  1. Der Empfänger bestätigt den Empfang der Sendung (mit eigenhändiger und lesbarer Unterschrift und dem Datum des Empfangs) auf dem Beförderungsauftrag und bestätigt damit die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung.
  2. Etwaige Bedenken in Bezug auf die Erbringung der Dienstleistung oder den Zustand der erhaltenen Sendung sollten auf dem Beförderungsauftrag durch den Empfänger zum Zeitpunkt ihres Empfanges vermerkt werden.
  3. Der Empfänger kann die Sendung erst nach Bestätigung von ihrem Empfang auf dem Beförderungsschein und nach der Entrichtung der Gebühr gemäß dem Beförderungsauftrag öffnen, wenn er gemäß § 10 Absatz 3 dazu verpflichtet war.

§14

Wenn der Kunde nicht über eine Waage verfügt, auf der die Sendung bei ihrem Empfang gewogen werden könnte, wird die Sendung im DCS-Lager gewogen und preislich bestimmt werden.

§15

  1. Der DCS-Beförderer, welcher die Sendung zustellt, erstellt im Falle von Beschädigung oder Verlustes der zugestellten Sendung unverzüglich und auf eigene Initiative das Schadensprotokoll.
  2. Das Schadensprotokoll kann auch der Empfänger verlangen, wenn er Beschädigung oder Verlust der Sendung feststellt.

§16

  1. Der Auftraggeber genehmigt unter Angabe des Wertes der Sendung in dem Beförderungsauftrag ihre Versicherung durch DCS gemäß den Bedingungen des zwischen dem DCS und dem Versicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
  2. Fehlt der Wert der Sendung in dem Beförderungsauftrag, wird die Sendung standardmäßig bis zur Höhe von 1000 PLN versichert.

§17

  1. Für Abhandenkommen / Zerstörung / Verlust oder Beschädigung der Sendung ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme durch den DCS-Beförderer zur Beförderung bis zu ihrer Zustellung oder für Verzögerung bei der Zustellung (mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 4 § 17 genannten Ereignisse) haftet der DCS.
  2. DCS haftet nicht für das Abhandenkommen / Zerstörung / Verlust / Beschädigung der Sendung oder die Verzögerung ihrer Zustellung, wenn es dazu aus folgenden Gründen gekommen ist:
    • die bei dem Absender / Empfänger /Auftraggeber auftretenden Gründe
    • aufgrund der Eigenschaften der Ware
    • verursacht durch höhere Gewalt
    • sonstige Schadensereignisse, die durch DCS nicht zu vertreten sind
  3. Die Höhe der Entschädigung für das Abhandenkommen / Zerstörung / Verlust oder Beschädigung der Sendung kann 1000 PLN nicht überschreiten.
  4. DCS haftet nicht für entgangene Vorteile / Gewinne oder Einkünfte sowohl in Bezug auf den Absender / Empfänger wie auch Dritte für Schäden, die aufgrund der Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistungen durch DCS zugefügt wurden.

§18

  1. Zur Gewährleistung der Effizienz der Beförderung der Sendungen hat DCS das Recht, die Daten der DCS-Kunden zu speichern und sie an die mit DCS kooperierenden Unternehmen, auch im Ausland weiterzugeben. Zentrale Verwaltung der Datenbank dient der Erweiterung des Dienstleistungsangebotes und der Vorbereitung von etwaigen neuen Angeboten.
  2. Falls erforderlich ist DCS berechtigt, die Daten der DCS-Kunden an die staatlichen Behörden weiterzuleiten, insbesondere an die Zollbehörden.
  3. Der Auftraggeber / Absender willigt in die Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten in den vorstehenden Fällen ein, was durch die Unterzeichnung des Beförderungsauftrages bestätigt wird.

§19

Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag behält sich DCS das Pfandrecht an der Sendung gemäß Art. 57 des Transportgesetzes vor.

§20

  1. Alle Reklamationen in Bezug auf die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Beförderungsvertrages nimmt jede DCS-Stelle entgegen.
  2. Zur Reklamation sind der Absender/Empfänger/Auftraggeber berechtigt.
  3. Die Grundlage für die Einleitung des Reklamationsverfahrens ist die Einreichung durch den Berechtigten einer schriftlichen Reklamation mit Höhe der Forderung und Übersendung der Kopie von:
    • dem Beförderungsauftrag
    • dem Schadensprotokoll, das im Beisein des DCS-Mitarbeiters erstellt wurde
    • der MwSt-Rechnung/der Rechnung oder einem anderen Dokument zur Feststellung des Wertes der Ware in der Sendung.
  4. Die Bedingungen und Fristen für die Einreichung von Reklamationen und das detaillierte Verfahren für den Umgang mit Reklamationen sind in den Durchführungsbestimmungen zum Transportgesetz geregelt.

§21

Der Absender / Empfänger / Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Beträge der Ansprüche für vergangene / gegenwärtige / zukünftige Forderungen gegenüber DCS abzuziehen.

§22

Die Bestimmungen dieser AGB können durch individuelle und separate Verträge oder Vereinbarungen mit DCS geändert werden.

§23

In den durch diese AGB nicht geregelten Angelegenheiten finden die Vorschriften des Gesetzes vom 15.November 1984 – Transportgesetz – (einheitlicher Text GBl. 2000 Nr. 50 Pos. 601 m.s.Änd.) sowie die Vorschriften des Zivilgesetzbuches Anwendung.

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